Allgemeine Geschäftsbedingungen

der S&V Sand und Verwertung GmbH

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand, Splitt und anderen Baustoffen; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

1. Angebot

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Materialsorte ist allein der Käufer verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme

Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

Wir behalten uns vor, bei schlechten Witterungsverhältnissen wie z.B. Regen, Frost und dergleichen, den Abbaubetrieb in der Grube einzustellen, bis die Witterung den Abbau wieder zulassen.

Wir empfehlen das befahren der Grube mit Allrad betrieben LKW´s, um Wege Schäden so gering wie möglich zu halten.

3. Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass unsere Gesteinskörnungen (gem. unseres Sortenverzeichnisses) nach den einschlägigen technischen Normen für Gesteinskörnungen hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstiges Material gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer unsere Gesteinskörnungen mit nicht normgerechtem
Material vermengt oder vermengen lässt oder unser sonstiges Material mit Stoffen anderer Herkunft
vermengt oder vermengen lässt.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer unsere Gesteinskörnungen mit nicht normgerechtem Material vermengt oder vermengen lässt oder unser sonstiges Material mit Stoffen anderer Herkunft vermengt oder vermengen lässt.

Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Sorte oder Menge sind von Unternehmern sofort bei der Abnahme des Materials (§ 433 Abs. 2 BGB) zu rügen; in diesem Falle hat der Käufer das Material zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Sorte oder Menge sind von Unternehmern nach Sichtbarwerden unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen
Verjährungsfrist für Mängel, zu rügen.

Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt werden.

Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 bis 4 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden, im Übrigen, soweit der Schaden darüber hinausgeht, auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die mindestens Euro 2,5 Mio. beträgt, begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren spätestens einen Monat nach
Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

4. Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist.

Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

5. Sicherungsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden, noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart.

Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.

Für den Fall, dass der Käufer durch die Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Der Käufer tritt uns zur Sicherheit der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab.

Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen.

Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldenforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

Der „Wert unserer Ware“ im Sinne von Ziff. 5 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zuzüglich 20%.

Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20% übersteigt.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Abgabe oder der Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und / oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Unternehmer, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschluldverhältnissen erbracht werden sollen.

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, er überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für die geleistet wird.

Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung
entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.

Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung festgestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Unternehmer gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter, Tochter, Schwester oder sonst verbundenen Gesellschaften hat.

Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – , auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

7. Baustoffüberwachung

Unserem Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Gesellschaft.

Stand: 01.10.2021